ABGB § 1295 Abs 1
Grundsätzlich führt nur der wissentliche Eingriff in ein bekanntes Forderungsrecht zu einer Schadenersatzpflicht. Nachforschungspflichten bestehen nur dann, wenn das fremde Forderungsrecht für den Schädiger aufgrund besonderer Umstände deutlich „sozialtypisch“ erkennbar ist, zB wegen der Verstärkung durch Besitz.