ABGB § 1295 Abs 1
Im Rahmen seiner vertraglichen Verkehrssicherungspflichten muss der Krankenhausträger die Toilettenfenster gegen Öffnen sichern, wenn auf der Station regelmäßig Patienten mit hirnorganischen Durchgangssyndromen behandelt werden, bei denen aufgrund von Fluchttendenzen und mangelnder Orientiertheit typischerweise die Gefahr selbstschädigender Handlungen besteht.