ABGB § 1431
WRG 1959 §§ 27, 63, 117, 118
Eine Pflicht zur Rückzahlung der Entschädigung nach Erlöschen des von der Wasserrechtsbehörde eingeräumten, belastenden Zwangsrechts ist im WRG nicht vorgesehen. Wenn das Zwangsrecht ohne Inanspruchnahme der belasteten Liegenschaft für erloschen erklärt wird, kann die Entschädigung aber gemäß § 1431 ABGB zurückgefordert werden. Dass der rechtskräftige Entschädigungsbescheid noch existiert, schadet dabei nicht.