ABGB §§ 452, 1392
Für die Priorität bei mehrfachen Sicherungszessionen ist nicht das Datum der Zessionsabrede, sondern das Datum des Publizitätsakts (Buchvermerk) maßgeblich.
Das Datum der Sicherungszessionsvereinbarung muss im Buchvermerk nicht angegeben werden. Der in den Kundenkonten und den Offene-Posten-Listen enthaltene Vermerk „sämtliche Rechnungen mit Rechnungsdatum zediert an …“ reicht zumindest dann als wirksamer Publizitätsakt für eine globale Sicherungszession aus, wenn es keine weitere Abtretung gibt, die der Sicherungszession vorgehen könnte.