ABGB § 1356
KSchG § 25c
Eine Ausfallbürgschaft ist auf den Fall der Uneinbringlichkeit der Hauptschuld eingeschränkt. Abgesehen von den in § 1356 ABGB geregelten Fällen (Konkurs oder unbekannter Aufenthalt des Hauptschuldners) kann der Gläubiger - sofern nicht Besonderes vereinbart ist - erst dann auf den Ausfallsbürgen greifen, wenn er gegen den Hauptschuldner einen Titel erwirkt hat und die Exekutionsführung mit diesem Titel entweder erfolglos war oder von vornherein aussichtslos ist.