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Gerichtsstand des Erfüllungsort bei Lieferung an mehrere Orte

In aller KürzeZak 2006/38Zak 2006, 22 Heft 2 v. 31.1.2006

Vor kurzem hat der OGH den EuGH um Vorabentscheidung der Frage ersucht, wo der Gerichtsstand des Erfüllungsorts iSd Art 5 Nr 1 EuGVVO für Gesamtansprüche besteht, wenn die Lieferung vereinbarungsgemäß in Teilen an mehrere Orte erfolgte (7 Ob 149/05w). Im Ausgangsfall hatte ein deutsches Unternehmen einem Unternehmen mit Sitz in Österreich aufgrund einer Sammelorder Sonnenbrillen verkauft und diese vereinbarungsgemäß direkt in Teillieferungen an dessen Kunden in mehrere Orte Österreichs geliefert.

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