Im Vorabentscheidungsverfahren C-343/04 , Oberösterreich/CcEZ, liegen die Schlussanträge des Generalanwalts vor. Im (vor dem OGH anhängigen) Ausgangsverfahren hatte das Land Oberösterreich als Eigentümer einer Mühlviertler Liegenschaft die Betreiberin des Atomkraftwerks Temelin nach § 364 Abs 2 ABGB vorbeugend auf Unterlassung von Strahlungsimmissionen geklagt. Da die Klage vor dem EU-Beitritt der Tschechischen Republik (und vor dem In-Kraft-Treten der EuGVVO) erhoben worden war, könnte die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nur aus Art 16 Abs 1 lit a EuGVÜ abgeleitet werden, der die ausschließliche Zuständigkeit des Belegenheitsstaats für Klagen über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen unabhängig davon vorsieht, ob der Beklagte seinen (Wohn-)Sitz in einem Vertragsstaat hat. Während 1 Ob 221/02k = ZRInfo 2003/388 Immissionsabwehrklagen ohne weiteres diesem Gerichtsstand zuordnete (zur EuGVVO), ersuchte der im Ausgangsverfahren erkennende 3. Senat den EuGH um Vorabentscheidung (3 Ob 266/03v = ZRInfo 2004/382). Nach Ansicht des Generalanwalts sollte der internationale Gerichtsstand der gelegenen Sache für Immissionsabwehrklagen zur Verfügung stehen; das nationale Gericht habe aber selbst nach vorgegebenen Kriterien zu beurteilen, ob es sich bei der Unterlassungsklage um eine Immissionsabwehrklage handle.