Der Artikel behandelt die Änderungen im Kündigungsrecht des MRG durch die WRN 2006. Ua befassen sich die Autoren mit der neuen Fassung des § 29 Abs 3 MRG, die vorsieht, dass sich ein befristeter Mietvertrag mit aktionslosem Zeitablauf einmalig nicht mehr auf unbestimmte Zeit, sondern nur mehr auf drei Jahre verlängert. Dies gelte für alle nach dem 30. 9. 2006 endenden Befristungen, wobei nicht zwischen Wohn- und Geschäftsraummieten differenziert werde. Wenn die Vertragsparteien innerhalb der Verlängerungsphase eine ausdrückliche Verlängerung mit einer weiteren Dauer von mindestens drei Jahren vereinbaren, sei das Privileg noch nicht verbraucht; ansonsten könne sich der Vermieter darauf nur bei der ersten stillschweigenden Verlängerung berufen.