Seit der WRN 2006, die am 1. 10. 2006 in Kraft getreten ist, kann ein MRG-Mieter den Mietvertrag sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich schriftlich kündigen. Nach Ansicht des Autors reicht es für die außergerichtliche Kündigung aus, wenn der Mieter die Erklärung per Telefax oder per E-Mail mit sicherer elektronischer Signatur übersendet.