Die strittige Frage, ob ein gutgläubiger Pfandrechtserwerb von einem „befugten Gewerbsmann“ möglich ist, ist nach Ansicht des Autors durch das HaRÄG, das am 1. 1. 2007 in Kraft treten und den gutgläubigen Eigentums- bzw Pfandrechtserwerb einheitlich im ABGB regeln wird, geklärt: Von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens könne eine redliche Person selbst dann ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache erwerben, wenn diese abhanden gekommen ist oder gestohlen wurde.