ABGB § 608
EO §§ 35, 42 Abs 1 Z 5, § 44
Bei Eintritt des Nacherbfalls fällt das Substitutionsgut nicht in den Nachlass des Vorerben, sondern wird wieder zum ruhenden Nachlass des Erblassers, der die fideikommissarische Substitution anordnete. Der Nacherbe erwirbt es durch Einantwortung.