Der deutsche BGH (VI ZR 223/05) hat vor kurzem entschieden, dass ein Lebensmittelhändler auch bei sommerlichen Temperaturen nicht verpflichtet ist, den Verkaufsraum zu kühlen, um die Gefahr der Explosion von dort gelagerten Getränkeflaschen aus Glas zu verringern. Ein Kunde war in einem Verbrauchermarkt durch eine explodierende Limonadenflasche erheblich verletzt worden und hatte nicht deren Hersteller im Rahmen der Produkthaftung, sondern den Händler auf Schadenersatz geklagt; wegen der hohen Raumtemperaturen (24°, möglicherweise 30°C) hätte der Händler im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten für eine Kühlung sorgen müssen. Die Klage wurde insb im Hinblick darauf abgewiesen, dass die Explosion im Wesentlichen nicht auf die Innentemperatur, sondern auf dem Händler nicht erkennbare Haarrisse im Glas zurückzuführen war und der Aufwand einer Kühlung in keinem Verhältnis zur geringen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts steht.