Trotz der Weiterentwicklung des Völkerrechts stehen Schadenersatzansprüche wegen völkerrechtswidriger Handlungen eines Staats gegen fremde Staatsangehörige nach Ansicht des BGH (III ZR 190/05) weiterhin nur dem Heimatstaat zu und können nicht vom Betroffenen selbst eingeklagt werden. Bei einem NATO-Luftangriff auf eine Brücke in der serbischen Stadt Varvarin im Mai 1999 waren zahlreiche Zivilpersonen getötet oder verletzt worden. Opfer bzw deren Angehörige klagten die Bundesrepublik Deutschland auf Schmerzengeld. Die deutschen Luftstreitkräfte waren zwar an den Luftoperationen der NATO gegen die Bundesrepublik Jugoslawien beteiligt, nicht aber an der Ausführung des konkreten Angriffs. Die Klage wurde abgewiesen, ohne auf die Frage einzugehen, ob der Angriff (völker-)rechtswidrig war. Auf völkerrechtliche Grundlagen (insb die Haager Landkriegsordnung) kann der Anspruch nach Ansicht des BGH mangels Aktivlegitimation der Kläger nicht gestützt werden. Auch ein Anspruch aufgrund des deutschen Amtshaftungsrechts komme mangels unmittelbarer Beteiligung deutscher Organe nicht in Betracht, wobei offen blieb, ob es für militärische Kriegshandlungen überhaupt eine Amtshaftung geben kann.