Im Zurückweisungsbeschluss 4 Ob 132/06z hielt es der OGH für vertretbar, von einer Aufklärungspflichtverletzung eines Arztes auszugehen, der seine Patientin nicht darauf hingewiesen hatte, dass die Darmspiegelung und Polypenentfernung mit dem Risiko einer Darmperforation verbunden ist. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich dieses Risiko verwirklicht, beträgt „zumindest 0,32 %“.