Dass der Erbschafts- und Schenkungssteuertarif Lebensgefährten in die höchste Steuerklasse einordnet und damit deutlich schlechter stellt als Ehegatten, ist nach Ansicht des VfGH B-771/06) noch immer durch die Institution der Ehe und Praktikabilitätserwägungen gerechtfertigt. Auch der konkrete Fall einer Schenkung an die langjährige Lebensgefährtin und Mutter der beiden gemeinsamen Kinder führte zu keinem Umdenken.