Der Autor kritisiert die stRsp (zuletzt 8 Ob 109/06x mwN), nach der die Rechtsmittelfrist im Fall der Zustellung während der verhandlungsfreien Zeit um 0.00 Uhr des auf die verhandlungsfreie Zeit folgenden Tags beginnt und deshalb - bei einer vierwöchigen Frist - am 3. Februar (Winter) oder 22. September (Sommer) endet (sofern es sich nicht um einen Samstag, Sonntag oder Feiertag handelt).