Im Fall der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten muss dieser als Empfänger bezeichnet werden; der in der Adressierung und Zustellung an den Vollmachtgeber bzw Vertretenen liegende Zustellmangel heilte jedoch gem § 9 ZustG aF, wenn das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukam.