Die nach einem Arbeitsunfall mit dem versicherten Kfz eingebrachte Direktklage des geschädigten Arbeitnehmers gegen den Haftpflichtversicherer seines Arbeitgebers fällt nach Ansicht des OGH (2 Ob 41/05a ) nicht in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit. Zwar handle es sich gem § 52 ASGG auch bei dem Rechtsstreit mit dem Rechtsnachfolger des Arbeitgebers um eine Arbeitsrechtssache, der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer nach § 26 KHVG beruhe jedoch nicht auf einer Rechtsnachfolge, sondern auf einem gesetzlichen Schuldbeitritt.