Die Frage, ob der Geschädigte für seine - europaweit zulässige - Direktklage gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer einen Klägergerichtsstand an seinem Wohnsitz hat, legte der BGH vor kurzem dem EuGH zur Vorabentscheidung vor (VI ZR 200/05). Nach hL stellt Art 11 Abs 2 EuGVVO dem Geschädigten nur die für Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten möglichen Gerichtsstände nach Art 8 ff EuGVVO zur Verfügung. Da durch die RL 2005/14/EG ein entsprechender Erwägungsgrund in die 4. Kfz-Haftpflicht-RL (2000/26/EG) aufgenommen worden ist, sprechen jedoch nach Ansicht des BGH mittlerweile überwiegende Gründe für die Annahme, dass der Geschädigte den Direktanspruch an seinem Wohnsitz geltend machen kann. Siehe auch Zak 2006/594.