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Ordnungsstrafe

In aller KürzeZak 2006/695Zak 2006, 402 Heft 21 v. 5.12.2006

Wegen gravierender Beleidigungen von Richtern in mehreren Schriftsätzen hat der OGH in einem Pflegschaftsverfahren gegen einen antragstellenden Vater eine Ordnungsstrafe in Höhe von 1.000,- € verhängt (1 Ob 80/05d ). Die Strafhöhe (Strafrahmen gem § 22 AußStrG nF iVm § 220 Abs 1 ZPO bis 1.450,- €) begründete der Gerichtshof damit, dass der Antragsteller sein beleidigendes Verhalten unbeirrt fortsetzte, obwohl er bereits einmal eine Ordnungsstrafe von 300,- € erhalten hatte (1 Ob 31/03w = ZRInfo 2003/198).

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