Anders als der OGH (6 Ob 101/06f = Zak 2006/610) bejahte der deutsche BGH (VI ZR 48/06) vor kurzem eine Arzthaftung für den Unterhaltsaufwand eines gesunden Kindes, das wegen fehlerhafter Verhütungsmaßnahmen zur Welt kam („wrongful conception“), und setzte damit seine bisherige Rsp fort. Obwohl der beklagte Arzt seiner Patientin das Verhütungsmittel „Implanon“ (hormonabgebendes Implantat) eingesetzt hatte, wurde dieseschwanger. Den Eltern - der BGH zog auch den getrennt lebenden, nicht mit der Mutter verheirateten Vater in den Schutzbereich des Behandlungsvertrags ein - wurde der Ersatz der Unterhaltsaufwendungen in Höhe des Existenzminimums des Kindes zugesprochen. Beachte zu diesem Thema auch Zak 2006/350 und 2006/599.