Der Autor weist darauf hin, dass der bei der außergerichtlichen Pfandverwertung durch einen Pfandgläubiger erzielte Mehrerlös nach der Handelsrechtsreform, die am 1. 1. 2007 in Kraft treten wird (siehe näher ZRInfo 2005/283), dem Pfandeigentümer bzw -besteller und anderen Pfandgläubigern nicht mehr wie bisher sachenrechtlich zugewiesen wird, sondern diese nur mehr einen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch haben. Dies führe zu einer unsachgemäßen Belastung mit einem Insolvenzrisiko. Die in den Gesetzesmaterialien vertretene Ansicht, die sachenrechtliche Zuweisung sei im Konkurs des Pfandverwerters wegen der Möglichkeit der Vermengung ohnehin wertlos, sei falsch, weil die hA trotz Vermengung sehr großzügig ein Aussonderungsrecht durch Quantitätsvindikation einräume. Eine mögliche, aber fragwürdige Lösung wäre es, dem Pfandeigentümer - wie dem Treugeber im Konkurs des Treuhänders - ein Aussonderungsrecht wegen wirtschaftlichen Eigentums einzuräumen.