Mit dem SWRÄG 2006, das am 1. 7. 2007 in Kraft treten wird, wird die Vorsorgevollmacht im ABGB geregelt (siehe Zak 2006/291). Der Autor vertritt ua die Ansicht, dass eine Vorsorgevollmacht nur dann zur Vertretung bei Bankgeschäften berechtigt, wenn diese in der Urkunde ausdrücklich angeführt sind. Bei einem Pensionskonto empfiehlt er, den Bevollmächtigten auch zur Abgabe einer Haftungserklärung für die allfällige Rückzahlung von Pensionsleistungen zu berechtigen, die Voraussetzung für Pensionszahlungen sei. Außerdem sollte die Bank gegenüber dem Bevollmächtigten vom Bankgeheimnis entbunden werden.