In einem im Juni 2006 ergangenen Erkenntnis V-4/06) hat der VfGH Teile des „Transsexuellen-Erlasses“ (die ua eine Änderung des Geschlechts im Geburtenbuch nur dann zuließen, wenn die betroffene Person nicht verheiratet war) als Verordnung gewertet und mangels gehöriger Kundmachung aufgehoben. Der Artikel behandelt die Frage, ob eine jetzt eintragungsfähige Geschlechtsumwandlung während aufrechter Ehe zivilrechtlich entgegen § 44 ABGB zu einer Ehe von Personen gleichen Geschlechts führt. Nach Ansicht des Autors handelt es sich bei der Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehepartner um ein essenzielles Merkmal der Ehe, das während der gesamten Ehedauer vorliegen muss. Durch die Geschlechtsumwandlung werde die Ehe daher - mit Wirkung ex nunc - automatisch aufgelöst.