Der Beitrag behandelt ua das Erk G-1/06, mit dem der VfGH die Regelung in § 22 GebG, nach der die Rechtsgeschäftsgebühr für Vereinbarungen über unbestimmte Leistungen mit einer Höchstgrenze stets nach dem Höchstbetrag zu bemessen war (pro fisco-Klausel), mit Wirkung ab 26. 7. 2006 aufgehoben hat (siehe Zak 2006/453). Die Rechtsgeschäftsgebühr für Höchstbetragsvereinbarungen richtet sich nach Ansicht der Autoren jetzt mangels Sonderregelung entweder nach der bereits feststehenden tatsächlichen Leistung oder nach der zu schätzenden voraussichtlichen Leistung. Wenn eine Schätzung noch nicht möglich sei, könne die Gebühr mit vorläufigem Bescheid vorgeschrieben und später angepasst werden.