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Schätzung nach § 273 ZPO ist im Regelfall nicht revisibel

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2006/685Zak 2006, 399 Heft 20 v. 21.11.2006

ZPO §§ 273, 502 Abs 1

Wenn das Berufungsgericht die Anwendung der Beweisbefreiung nach § 273 ZPO durch das Erstgericht gebilligt hat, kann die Verfahrensfrage, ob die Voraussetzungendes § 273 ZPO vorliegen, nach stRsp im Revisionsverfahren nicht nochmals überprüft werden.

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