ZPO §§ 273, 502 Abs 1
Wenn das Berufungsgericht die Anwendung der Beweisbefreiung nach § 273 ZPO durch das Erstgericht gebilligt hat, kann die Verfahrensfrage, ob die Voraussetzungendes § 273 ZPO vorliegen, nach stRsp im Revisionsverfahren nicht nochmals überprüft werden.