Obligatorische Schlichtungsklauseln begründen den über Einwand wahrzunehmenden Mangel der Klagbarkeit bzw der Fälligkeit.
OGH 23. 5. 2006, 4 Ob 54/06d
Sachverhalt: Die klagende Ärztekammer begehrte gestützt auf § 14 UWG und § 43 Abs 6 ÄrzteG, dem beklagten Facharzt zu gebieten, die Verwendung der Berufsbezeichnung „Primararzt“ oder „Primarius“ zu unterlassen.