Obligatorische Schlichtungsklauseln begründen den über Einwand wahrzunehmenden Mangel der Klagbarkeit bzw der Fälligkeit.
OGH 23. 5. 2006, 4 Ob 54/06d
Sachverhalt: Die klagende Ärztekammerbegehrte gestützt auf § 14 UWG und § 43Abs 6 ÄrzteG, dem beklagten Facharzt zugebieten, die Verwendung der Berufsbezeichnung„Primararzt“ oder „Primarius“zu unterlassen.

