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Keine Eigenzuständigkeit des BG für Streitigkeiten aus „Dienstleistungs- und Mietvertrag“

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2006/683Zak 2006, 398 Heft 20 v. 21.11.2006

JN § 49 Abs 2 Z 5

ZPO § 502 Abs 5 Z 2

Streitigkeiten aus einem Vertrag, der neben bestandrechtlichen Teilen weitaus überwiegende Teile nicht bestandrechtlicher Natur (hier: Verpflichtung des Bestandgebers zu Dienstleistungen) enthält, fallen nichtin die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts nach § 49 Abs 2 Z 5 JN.

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