JN § 49 Abs 2 Z 5
ZPO § 502 Abs 5 Z 2
Streitigkeiten aus einem Vertrag, der neben bestandrechtlichen Teilen weitaus überwiegende Teile nicht bestandrechtlicher Natur (hier: Verpflichtung des Bestandgebers zu Dienstleistungen) enthält, fallen nichtin die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts nach § 49 Abs 2 Z 5 JN.