AußStrG nF: § 97
IPRG §§ 6, 18 Abs 1 Z 1, § 20 Abs 1
Nicht nur die konstitutive Auflösung der Ehe durch eine ausländische Behörde ist eine „Entscheidung“ über die Ehescheidung iSd § 97 AußStrG nF, die in Österreich anerkannt werden kann. Da der Begriff „Entscheidung“ weit auszulegen ist, reicht es aus, wenn ein Gericht an der Ehescheidung - zB durch ein Schlichtungsverfahren oder die Registrierung der Scheidung - mitgewirkt hat.