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Unwirksamkeit einer Privatscheidung von zwei Österreichern in Pakistan

RechtsprechungInternationalZak 2006/686Zak 2006, 399 Heft 20 v. 21.11.2006

AußStrG nF: § 97

IPRG §§ 6, 18 Abs 1 Z 1, § 20 Abs 1

Nicht nur die konstitutive Auflösung der Ehe durch eine ausländische Behörde ist eine „Entscheidung“ über die Ehescheidung iSd § 97 AußStrG nF, die in Österreich anerkannt werden kann. Da der Begriff „Entscheidung“ weit auszulegen ist, reicht es aus, wenn ein Gericht an der Ehescheidung - zB durch ein Schlichtungsverfahren oder die Registrierung der Scheidung - mitgewirkt hat.

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