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Streu- und Räumpflicht wegen des Eigentums an einem Grünstreifen am Gehsteigrand?

RechtsprechungSchadenersatzZak 2006/681Zak 2006, 397 Heft 20 v. 21.11.2006

StVO § 93 Abs 1

ABGB §§ 1311, 1319a

Eine nicht mehr als drei Meter breite Grundfläche neben dem Gehsteigrand (Grünstreifen, Böschung bzw Graben) begründet keine Anrainereigenschaft iSd StVO. Die Streu- und Räumpflicht nach § 93 Abs 1 StVO trifft in diesem Fall allein den Eigentümerder an diesen Streifen angrenzenden Liegenschaft. Wenn es sich dabei um ein unverbautes, land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück handelt, gibt es überhaupt keinen streupflichtigen Anrainer.

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