StVO § 93 Abs 1
ABGB §§ 1311, 1319a
Eine nicht mehr als drei Meter breite Grundfläche neben dem Gehsteigrand (Grünstreifen, Böschung bzw Graben) begründet keine Anrainereigenschaft iSd StVO. Die Streu- und Räumpflicht nach § 93 Abs 1 StVO trifft in diesem Fall allein den Eigentümerder an diesen Streifen angrenzenden Liegenschaft. Wenn es sich dabei um ein unverbautes, land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück handelt, gibt es überhaupt keinen streupflichtigen Anrainer.