ABGB §§ 1304, 1325
KFG § 106 Abs 2
Das Mitverschulden des Geschädigten wegen Verletzung der Gurtenanlegepflicht, das sich nur auf seinen Schmerzengeldanspruch auswirkt, wird idR mit 25 % bewertet. Gegenüber einem schweren Auslösungsverschulden des Unfallgegners kann es im Einzelfall ausnahmsweise auch zur Gänze vernachlässigt werden.