ABGB §§ 863, 974, 1094
MRG § 1
Wenn der Vermieter dem Mieter während des Mietverhältnisses die (Mit-)Benützung weiterer Räume oder Flächen gestattet (hier: Park- und Grünflächen), ist im Zweifel von einer konkludenten Ausdehnung des aus dem Mietvertrag folgenden Gebrauchsrechts auszugehen; ein Prekarium wird nicht vermutet. Dies ist auch im Fall der Überlassung einer „sehr großen Fläche“ vertretbar (Zurückweisung der Revision).