AußStrG nF: § 155 Abs 1
GKTG: § 1 Abs 1
Die in § 155 Abs 1 AußStrG nF vor Überlassung der Nachlassaktiva an Zahlungs statt vorgeschriebene Verständigung der möglichen Erben und Noterben muss durch den Gerichtskommissär erfolgen; eine Verständigung durch einen anderen Verfahrensbeteiligten (hier: Erbenmachthaber) ist rechtsunwirksam.