MRG § 3 Abs 2 Z 4
Wr BaumschutzG: § 5
Gem § 5 Abs 1 Wr BaumschutzG ist neben dem Grundeigentümer auch der Bestandnehmer berechtigt, die Bewilligung einer Baumentfernung zu beantragen. Ein Bewilligungsbescheid, der zugleich zu einer Ersatzpflanzung verpflichtet, bindet den Vermieter nicht, wenn er an den antragstellenden Mieter adressiert ist und ohne Verfahrensbeteiligung des Vermieters erlassen wurde (die dingliche Wirkung des Bewilligungsbescheids gem § 5 Abs 4 Wr BaumschutzG beschränkt sich auf Rechtsnachfolger des Bescheidadressaten). In diesem Fall kann die Ersatzpflanzung daher keine vom Vermieter kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtung vorzunehmende ErhaltungsarbeitiSd § 3 Abs 2 Z 4 MRG sein.