Wenn ein Unternehmer eine Sache über eine Online-Auktionsplattform wie EBay an einen Verbraucher verkauft, steht dem Verbraucher nach Ansicht der Autoren das Rücktrittsrecht des § 5e KSchG zu. Zwar gelte gem § 5b Z 4 KSchG eine Ausnahme für Versteigerungen, Wortinterpretation und Gesetzesentstehung würden aber zeigen, dass damit nur klassische Versteigerungen mit Auktionator gemeint seien, die durch Zuschlag beendet werden. Auch teleologische Erwägungen stünden einer Erweiterung der Ausnahme auf Online-Plattformen entgegen. Zum gleichen Ergebnis gelangte der BGH (VIII ZR 375/03) zur - aufgrund der Fernabsatz-RL - vergleichbaren deutschen Rechtslage.