Zu 5 Ob 158/05d: Nach Eintragung der nichtigen Wohnungseigentumsbegründung im Grundbuch steht die Löschungsklage zur Verfügung; eine Feststellungsklage ist nicht zulässig.
Nach Ansicht des Autors stellt ein Antrag auf Neufestsetzung der Nutzwerte nach § 9 Abs 2 Z 1 WEG (Verstoß gegen zwingende Parifizierungsgrundsätze) den schnellsten und kostengünstigsten Weg zur Sanierung dar.