AußStrG nF: § 55 Abs 1, § 57
Gemäß § 55 Abs 1 AußStrG nF muss das Rekursgericht grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden. Aufhebungsbeschlüsse sind möglichst zu vermeiden und gemäß § 57 AußStrG nF jedenfalls nur dann zulässig, wenn dadurch der Verfahrensaufwand und die den Parteien erwachsenden Kosten voraussichtlich erheblich verringert werden.