vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts im Außerstreitverfahren

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2006/28Zak 2006, 18 Heft 1 v. 17.1.2006

AußStrG nF: § 55 Abs 1, § 57

Gemäß § 55 Abs 1 AußStrG nF muss das Rekursgericht grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden. Aufhebungsbeschlüsse sind möglichst zu vermeiden und gemäß § 57 AußStrG nF jedenfalls nur dann zulässig, wenn dadurch der Verfahrensaufwand und die den Parteien erwachsenden Kosten voraussichtlich erheblich verringert werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte