AußStrG nF: § 49 Abs 2
Im außerstreitigen Unterhaltsverfahren muss der Unterhaltsschuldner behaupten und schlüssig darlegen, dass der Fehler, eine weitere Sorgepflicht erst im Rekurs vorgebracht zu haben, entschuldbar und diese Neuerung deshalb zulässig ist. Sich auf Vergessen und die fehlende Anleitung des Erstgerichts zu berufen, reicht nicht aus.