AußStrG aF: §§ 9, 10
HKÜ Art 13
Auch im alten Außerstreitverfahren war die Vorinstanz an die im Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht gebunden.
AußStrG aF: §§ 9, 10
HKÜ Art 13
Auch im alten Außerstreitverfahren war die Vorinstanz an die im Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht gebunden.