AußStrG nF: § 43
ABGB § 273
Da im neuen Außerstreitverfahren die Verbindlichkeit eines Beschlusses grundsätzlich erst mit dessen Rechtskraft eintritt, kann der bisherige Sachwalter gegen den Umbestellungsbeschluss sowohl im eigenen Namen als auch im Namen des Betroffenen Rekurs erheben.