ABGB §§ 472, 1460
§ 2 LFG erlaubt die Benützung des Luftraums durch Luftfahrzeuge. Die Ersitzung der privatrechtlichen Dienstbarkeit, eine Liegenschaft hindernisfrei überfliegen zu können, setzt deshalb über den Flugbetrieb hinausgehende Handlungen der Besitzausübung voraus.