EO § 382b Abs 3
Auch nach der EO-Novelle 2003 setzt eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO (Wegweisung) voraus, dass zwischen den Parteien eine häusliche Gemeinschaft besteht oder einmal bestanden hat. Nur die zeitliche Beschränkung, dass das Ende der häuslichen Gemeinschaft bei Antragstellung höchstens erst drei Monate zurückliegen darf, ist entfallen.