EheG § 69 Abs 2
EO § 382 Abs 1 Z 8 lit a
Um Einkommensschwankungen auszugleichen, wird der laufende Unterhalt bei selbstständig erwerbstätigen Schuldnern nach ihrem durchschnittlichen Reingewinn der letzten drei Wirtschaftsjahre bemessen. Die Privatentnahmen können nur dann als Unterhaltsbemessungsgrundlage herangezogen werden, wenn sie in Summe den Reingewinn des dreijährigen Beobachtungszeitraums übersteigen. Daher ist es falsch, für jedes Jahr des Beobachtungszeitraums aus Reingewinn und Privatentnahmen den höheren Betrag zu wählen und daraus die Bemessungsgrundlage abzuleiten.