ABGB § 143
Der Unterhaltsanspruch des Vorfahren gegen einen Nachkommen setzt fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit voraus. Selbsterhaltungsfähigkeit liegt vor, wenn der Vorfahre in der Lage ist, den seinen Lebensverhältnissen und jenen des Nachkommen angemessenen Bedarf zu decken. Dies ist im Einzelfall zu prüfen und kann nicht schon deshalb bejaht werden, weil der Vorfahre ein Einkommen über dem Ausgleichszulagenrichtsatz hat.