ABGB § 140
AußStrG nF: § 6 Abs 3, § 65 Abs 3 Z 5
Ein pflichtbewusster Elternteil würde als BHS-Lehrer nicht die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 207n BDG und § 22g Bundesbediensteten-SozialplanG beantragen, wenn er aufgrund eines Burn-Out-Syndroms gemäß § 14 BDG eine höhere Dienstunfähigkeitspension erlangen könnte; dass er mit diesem Schritt Diskussionen über seinen Gesundheitszustand vermeiden will, ist keine Rechtfertigung. Gegenüber seinem unterhaltsberechtigten Kind kann er daher auf die Dienstunfähigkeitspension angespannt werden, sofern nicht seine Krankheit ein Verschulden an der Fehlentscheidung ausschließt.