EO § 389
Die Bescheinigung im Provisorialverfahren ist misslungen, wenn die dazu dienende fremdsprachige Urkunde ohne Übersetzung vorgelegt wird und das Gericht nicht überausreichende Sprachkenntnisse verfügt.
OGH 9. 8. 2006, 4 Ob 138/06g
EO § 389
Die Bescheinigung im Provisorialverfahren ist misslungen, wenn die dazu dienende fremdsprachige Urkunde ohne Übersetzung vorgelegt wird und das Gericht nicht überausreichende Sprachkenntnisse verfügt.
OGH 9. 8. 2006, 4 Ob 138/06g