EuGVVO: Art 6 Nr 1
KO idF vor 1. 7. 2010 § 6 Abs 1
Hinsichtlich der anderen Beklagten kann sich der Kläger auch dann weiter auf den internationalen Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (Art 6 Nr 1 EuGVVO) in Österreich berufen, wenn die Klage gegen den in Österreich wohnhaften Beklagten wegen der durch die Konkurseröffnung über sein Vermögen ausgelösten Prozesssperre von vornherein unzulässig ist und zurückgewiesen wird. Anderes gilt wegen des Missbrauchsverbots dann, wenn dem Kläger der Konkurs des im Forumstaat wohnenden Beklagten bereits bei Klagseinbringung bekannt war; dies kann nicht ohne weiteres unterstellt, sondern muss von den Beklagten behauptet werden.