EO § 142 Abs 1, § 239 Abs 1 Z 3
Der Beschluss des Exekutionsgerichts auf Abstandnahme von einer Schätzung setzt gemäß § 142 Abs 1 EO voraus, dass
die Liegenschaft bereits aus Anlass eines früheren gerichtlichen Verfahrens geschätzt wurde,EO § 142 Abs 1, § 239 Abs 1 Z 3
Der Beschluss des Exekutionsgerichts auf Abstandnahme von einer Schätzung setzt gemäß § 142 Abs 1 EO voraus, dass
die Liegenschaft bereits aus Anlass eines früheren gerichtlichen Verfahrens geschätzt wurde,