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Zwangsversteigerung - keine Vorlage des Exekutionstitels bei bestehendem Pfandrecht

RechtsprechungExekutionsrechtZak 2006/649Zak 2006, 378 Heft 19 v. 7.11.2006

EO § 135

Gemäß § 135 EO muss vor der Zwangsversteigerung keine Ausfertigung des Exekutionstitels vorgelegt werden, wenn für die vollstreckbare Forderung bereits rechtskräftig ein Pfandrecht auf der Liegenschaft begründet wurde. In Betracht kommt nur entweder ein zwangsweise begründetes Pfandrecht nach § 87 EO oder ein vertragliches Pfandrecht, dessen Vollstreckbarkeit gemäß § 89 EO angemerkt wurde.

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