EO § 135
Gemäß § 135 EO muss vor der Zwangsversteigerung keine Ausfertigung des Exekutionstitels vorgelegt werden, wenn für die vollstreckbare Forderung bereits rechtskräftig ein Pfandrecht auf der Liegenschaft begründet wurde. In Betracht kommt nur entweder ein zwangsweise begründetes Pfandrecht nach § 87 EO oder ein vertragliches Pfandrecht, dessen Vollstreckbarkeit gemäß § 89 EO angemerkt wurde.