ZPO § 228
ABGB § 1295 Abs 1
Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung für künftige Schäden besteht nur dann nicht, wenn ein Schadenseintritt absolut ausgeschlossen ist. Wenn den Geschädigten Dauerfolgen treffen und daraus resultierende Schäden nach den Feststellungen „zwar nicht völlig, doch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind“, ist eine Feststellungsklage möglich.